RIES Holztechnik GmbH
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Grundsätzliches
Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftragnehmer oder Auftraggeber Vertragspartei werden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden oder Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.
2. Weitere Vertragsgrundlagen
2.1 Auftragsannahme: Alle Angebote sind bis zur Auftragsannahme freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt der Vertrag erst mit unserer Bestätigung zustande.
2.2 Lieferverzögerung: Wird die Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen unsererseits oder seitens eines unserer Lieferanten sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Bei unangemessen langer Verzögerung kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Lieferbereitschaft angezeigt wird. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns vor, weitere Verzögerungskosten geltend zu machen.
2.3 Mangelrüge: Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen von Unternehmern innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.
2.4. Mangelverjährung: Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die Gewährleistung ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, unabhängig von der Person des Vertragspartners. Diese Regelungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Ansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder bei übernommenen Garantien für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes.
2.5 Umsetzung der Gewährleistung: Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, die mangelhaften Liefergegenstände entweder nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unserer Verpflichtung zur Mängelbehebung nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern keine fehlgeschlagene Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
2.6. Aus- und Einbaukosten: Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht zur Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten gilt uneingeschränkt.
2.7. Anlieferung: Bei der Anlieferung setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch zusätzliche Transportwege oder erschwerte Anfahrten vom Fahrzeug zum Gebäude entstehen, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus müssen mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitgestellt werden. Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Werden unsere Arbeiten oder die Arbeiten unserer Beauftragten durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.
2.8 Abschlagszahlung: Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen eine Abschlagszahlung verlangen.
3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber gemäß § 648 BGB den Werkvertrag, sind wir berechtigt, 25% der Gesamtauftragssumme bzw. 25% der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
5.1 Wartungsarbeiten: Für eine dauerhafte Funktionalität sind regelmäßige Wartungsarbeiten erforderlich, insbesondere:
– Beschläge und bewegliche Bauteile müssen kontrolliert und gegebenenfalls geölt oder gefettet werden.
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren.
– Anstriche innen und außen (z.B. Akustikpaneele, Möbelteile, Türen, Tore) müssen je nach Lack- oder Lasurart sowie Witterungseinfluss und Nutzung nachbehandelt werden.
Diese Arbeiten sind nicht Teil des Auftragsumfangs, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche entstehen.
5.2 Raumluftqualität und Lüftung:
Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und Schimmelpilzbildung vorzubeugen, müssen zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 erfüllt werden. Ein hierfür eventuell notwendiges Lüftungskonzept ist eine planerische Aufgabe und nicht Gegenstand des Handwerkerauftrags. Diese Aufgabe obliegt dem Auftraggeber/Bauherrn.
5.3 Materialbedingte Abweichungen:
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur) bleiben vorbehalten, insbesondere bei Nachbestellungen, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.
5.4 Klimatische Bedingungen:
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die gelieferten Bauteile (z.B. Akustikpaneele, Tore, Türen, Klappen, Möbelteile) unter geeigneten klimatischen Bedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) aufbewahrt werden, um ihren Schutz und Erhalt zu gewährleisten.
6. Ausschluss der Aufrechnung
Eine Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
7.2 Pflichten des Auftraggebers:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform über Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zu informieren und die Pfandgläubiger über den Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände weder veräußern, verschenken, verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
7.3 Weiterveräußerung im Geschäftsbetrieb:
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall tritt der Auftraggeber die Forderungen gegen den Abnehmer aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsgegenstände an uns ab. Bei Weiterveräußerung auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.
7.4 Einbau in das Grundstück des Auftraggebers:
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, tritt der Auftraggeber bereits jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
7.5 Einbau in das Grundstück eines Dritten:
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, tritt der Auftraggeber bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen gegen den Dritten oder den jeweiligen Schuldner in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zu.
8. Eigentums- und Urheberrecht:
Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an allen Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen vor. Diese dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder genutzt noch vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Im Falle der Nichterteilung des Auftrags sind sie unverzüglich an uns zurückzugeben.
9. Streitbeilegung:
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
10. Gerichtsstand:
sind beide Vertragsparteien Kaufleute, ist der ausschließliche Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind, mit Ausnahme von Aufträgen öffentlicher Auftraggeber, Bestandteil jedes Vertrages und werden durch entgegenstehende AGB des Kunden oder Lieferanten nicht außer Kraft gesetzt.